Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Nordhäuser Stahl GmbH

1. Geltung
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Spätestens mit der Entgegennahme unseres Materials gelten diese Bedingungen als angenommen. Bedingungen des Abnehmers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
Im Streckengeschäft gelten, auch bei Importen, in Ergänzung zu diesen Bedingungen auch die Verkaufs- und Lieferbedingungen des jeweils den Verkauf tätigenden Werkes oder Werksverbandes, insbesondere hinsichtlich Sistierung oder Annullierung von Verkaufsabschlüssen. Diese Bedingungen stellen wir dem Abnehmer auf Wunsch zur Verfügung.
2. Angebote und Vertragsabschlüsse
Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen, mündliche Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet und bestätigt worden sind.
3. Preise
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die bei Vertragsschluss gültigen Preise und Bedingungen.

Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben, sowie etwa neu hinzukommende Steuern, Frachten oder deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind vom Käufer zu tragen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen.

Sollten sich die Preise für Lohn-, Material-, Transport- oder Energiekosten während der Laufzeit des Vertrages nachweislich um mehr als 10 % im Vergleich dieser Kosten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ändern, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen. Dies gilt auch für Festpreise oder Pauschalpreise.

Alle Preise verstehen sich netto Kasse, zzgl. Fracht ab Werk oder Lager und Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist. Alle Beförderungs- und sonstigen Schutzmittel, insbesondere für bedeckte Wagen und andere Spezialwagen werden gesondert berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
4. Zahlung, Verrechnung und Abtretung
Zahlung hat zu dem von uns jeweils angegebenen Zeitpunkt ohne Skontoabzug zu erfolgen. Das Bestimmungsrecht, auf welche Teile von Gesamtverbindlichkeiten A-Kontozahlungen des Käufers anzurechnen sind, steht uns zu. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; das gleiche gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.

Wechsel und Schecks nehmen wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber herein. Der Diskont, die Spesen und alle mit der Einziehung des Wechsel- oder Scheckbetrages in Zusammenhang stehenden Kosten sind vom Abnehmer zu tragen. Demgemäß erfolgen alle Gutschriften über Wechsel und Schecks vorbehaltlich des Eingangs und abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

Bei Zahlungszielüberschreitungen oder bei Verzug werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet, es sei denn, andere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Bei Überschreitung des von uns angegebenen Zahlungsziels kommt der Käufer auch ohne Mahnung in Verzug.

Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn der Abnehmer das Zahlungsziel überschreitet oder wenn uns nach dem Abschluss Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern. Wir sind in einem solchen Fall außerdem berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder uns angenehme Sicherheiten zu verlangen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Abnehmers verlangen. Der Abnehmer ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen. Unbeschadet anderer Rechte aus Verzug des Abnehmers verlängern sich zugesagte Lieferfristen um den Zeitraum, um den der Abnehmer mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber aus diesem oder einem anderen Vertrag in Rückstand gerät. Zugesagte Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Abnehmer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet. Wir sind berechtigt, mit unserer Forderung gegen die des Abnehmers gleich aus welchem Rechtsgrund, aufzurechnen, auch wenn die gegenseitigen Forderungen verschieden fällig sind. Gegebenenfalls bezieht sich diese Berechtigung nur auf den Saldo. Sind die Forderungen verschieden fällig, so werden unsere Forderungen insoweit spätestens mit der Fälligkeit unserer Verbindlichkeiten fällig und mit Wertstellung abgerechnet. Sicherheiten, die uns der Abnehmer gibt - sei es auch für eine bestimmte Forderung - haften für alle unsere Forderungen. Die Abtretung von Forderungen gegen uns, egal ob von uns anerkannt oder nicht, ist ausgeschlossen.
5. Sicherheiten, Eigentumsvorbehalt
Wir haben Anspruch auf, nach Art und Umfang des Geschäfts, übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.

Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Abnehmer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Der Abnehmer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Absätzen d. - f. an uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grundstücke oder mit Grund und Boden oder mit Gebäuden verbundene Anlagen oder die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Abnehmer gleich. Der Abnehmer tritt die Forderungen aus der Weiterveräußerung bereits jetzt an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Es ist dem Abnehmer untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen. Der Abnehmer darf insbesondere keine Vereinbarungen eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an uns zunichtemacht oder beeinträchtigt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, von uns nicht verkauften Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung, veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile nach diesen Bedingungen haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes dieser Miteigentumsanteile. Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Abnehmer Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte entstehen, werden diese Ansprüche mit allen Nebenrechten anstelle des Veräußerungserlöses und im selben Umfang ebenfalls im Voraus an uns abgetreten. Solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, er nicht überschuldet oder illiquide ist, ist er ermächtigt, die an uns abgetretene Forderung einzuziehen. Er darf über sie jedoch nicht durch Abtretung verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung an uns bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Wir sind jederzeit berechtigt, den Drittschuldnern den Erwerb der Forderung mitzuteilen und sie zur Zahlung an uns aufzufordern.
Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Abnehmers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt. Wir sind dann ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung berechtigt, die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Abnehmers uns gegenüber durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Abnehmer nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuss wird ihm ausgezahlt. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Abnehmer um mehr als 25 %, so sind wir auf Verlangen des Abnehmers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
6. Lieferfristen und -termine
Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.

Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und geltend nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages durch den Käufer und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie zum Beispiel Beibringung von behördlichen Genehmigungen, Bestellung von Sicherheiten oder Leistung von Anzahlungen.

Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen oder -terminen stehen dem Käufer die Rechte gem. §§ 281, 323 BGB erst dann zu, wenn er uns eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die - insoweit abweichend von §§ 281, 323 BGB - mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen. Im Verzugsfall haften wir nach Maßgabe des Abschnitts 11 für den vom Käufer nachgewiesenen Verzögerungsschaden.
7. Höhere Gewalt und sonstige Lieferstörungen
Höhere Gewalt berechtigt uns, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben oder vom Vertrag wegen des noch nicht erfüllten Teils nach unserem Ermessen ganz oder teilweise zurückzutreten. Ansprüche auf Schadenersatz oder Nachlieferung sind ausgeschlossen.
Als Fälle höherer Gewalt geltend auch Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betrieben, Transportverzögerungen, Maschinenbruch, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von keiner Partei zu vertretenden Umstände, die uns die Lieferung erschweren oder unmöglich machen. Das Ereignis höherer Gewalt ist der anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen. Frühestens 6 Wochen nach Erhalt dieser Anzeige sind beide Vertragsparteien sanktionslos zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Hierzu rechnen auch schon vor Vertragsabschluss vorhandene, den Vertragsparteien aber unbekannt gewesene Hindernisse. Der Abnehmer kann von uns eine Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Abnehmer zurücktreten.
8. Güten, Maße und Gewichte
Güte und Maße bestimmen sich ausschließlich nach den bei Vertragsschluss geltenden deutsche Werkstoffnormen, in Ermangelung solcher nach Handelsbrauch.

Abweichungen von Güte, Maß und Gewicht sind nach der geltenden Übung sowie im Rahmen der geltenden Werkstoffnormen zulässig. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffangaben sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien.

Für Lieferungen im Lagergeschäft gilt das auf einer Wage ermittelte Gewicht. Soweit rechtlich zulässig erfolgt die Abrechnung nach Metergewichten.
9. Versand und Gefahrenübergang
Die Ware wird, wenn nichts Anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Eine vereinbarte Verpackung erfolgt gegen handelsüblichen Aufpreis und in handelsüblicher Weise. Eine Rücknahme des Packmaterials ist ausgeschlossen. Bei Bündelung wird brutto für netto verwogen. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung unter Ausschluss jeder Haftung unserer Wahl überlassen. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder des Lieferwerkes geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei Franko- und Frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherung der Ware sorgen wir nur auf Weisung und auf Kosten des Käufers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.

Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der vertraglich vereinbarten Menge sind zulässig.

Bei Vertragsabschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; anderenfalls sind wir berechtigt, diese Bestimmung nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.

Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei Abruf bzw. Lieferung gültigen Preisen berechnen.
10. Haftung für Sachmängel, Mängelrüge und Gewährleistung
Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht; Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit unserer Waren bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Mängel der bestellten Ware. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nicht übernommen. Das Eignungs- und Verwendungsrisiko trägt ausschließlich der Käufer.
Wir haften nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang.

Der Käufer hat empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Mangelansprüche bestehen nur, wenn Mängel unverzüglich - spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware beim Käufer - schriftlich gerügt werden.
Verdeckte Mängel müssen unverzüglich schriftlich nach ihrer Feststellung gerügt werden, spätestens jedoch vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist.

Bei Vorliegen eines Sachmangels können wir nach unserer Wahl - unter Berücksichtigung der Belange des Käufers - Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung leisten.

Wird die Nacherfüllung durch uns nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchgeführt, kann uns der Käufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Nach deren fruchtlosem Ablauf kann er entweder den Kaufpreis herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Die Bestimmungen in Abschnitt 11 bleiben unberührt.

Bei Vorliegen eines Rechtsmangels steht uns das Recht zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Rechtsmangels innerhalb von 6 Wochen ab Erhalt der Ware zu. Im Übrigen gilt das Vorhergesagte entsprechend.

Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Unverhältnismäßigkeit liegt in der Regel vor, wenn die Kosten der Nacherfüllung, einschließlich der dazu erforderlichen Aufwendungen, 125 % des Rechnungsendpreises (ohne Umsatzsteuer) der betroffenen Waren übersteigen.

Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware vom Käufer an einen anderen Ort als dem vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, werden nicht erstattet.

Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von solchen Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen.

Der Käufer hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zur Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; auf Verlangen ist uns die beanstandete Ware oder eine Probe davon auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Anderenfalls sind Mangel- oder Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
Bei unberechtigten Beanstandungen trägt der Käufer die Kosten der Fracht sowie des Überprüfungsaufwandes.
Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind (2. Wahl, II-a-Ware, Unterlängen, Wildmaß- und Stückbleche und ähnliches) und sonstige Waren, die wegen Walzfehlern oder anderer Mängel im Preis herabgesetzt worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Mangelansprüche zu.

Rückgriffsansprüche des Käufers gem. § 478 BGB gegen uns sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang und der gegen den Käufer geltend gemachten Mangelansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Käufer seiner im Verhältnis zu uns obliegenden Rügepflicht gem. § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
11. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
Soweit in diesen Bedingungen nichts Anderes geregelt ist, haften wir auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten oder bei der Vertragsanbahnung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen - nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen geltend nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

Soweit nichts Anderes vereinbart ist, verjähren Mangelansprüche und vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware.
Dies gilt nicht in Fällen der groben Fahrlässigkeit, des Vorsatzes, der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

Unberührt davon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

Nachbesserung und Ersatzlieferung lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager.
Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen des Käufers sowie Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
13. Nichtigkeit der Unwirksamkeit
Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit von einzelnen dieser oder anderer Vertragsbedingungen lässt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen unberührt. An der Stelle der etwa unwirksamen oder nichtigen Bedingungen gilt schon jetzt ein Vertragsinhalt als vereinbart, der dem wirtschaftlichen Ziel des Vertrages, so, wie es in dem Vertrage und diesen Bedingungen zum Ausdruck gekommen ist, am nächsten kommt.
14. Online – Streitbeilegung – Hinweis gem. § 36 VSBG
Unser Unternehmen ist nicht bereit oder verpflichtet, an einem außergerichtlichen Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherstreitbeilegungsstelle teilzunehmen.

Zur Erfüllung der Informationspflichten gem. Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-Verordnung) wird darauf hingewiesen, dass die EU-Kommission zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung eine Online-Plattform (OS-Plattform) eingerichtet hat, die Sie über folgenden Link erreichen können:

http://ec.europa.eu/consumers/odr